Die und 7 gelten entsprechend für Personen, die nach den in bezeichneten Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern) gleichgestellt sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die und 7 gelten entsprechend für Personen, die nach den in bezeichneten Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern) gleichgestellt sind.