(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer der in genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchführung der in bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, die bei Durchführung der in bezeichneten Rechtsvorschriften einer der in genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.
