Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Allgemeine Regelung

Soweit nichts anderes bestimmt, ist für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten jener Vertragsstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder während der Ausübung jener Beschäftigung, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen, gegolten haben.