Selbständige
Würde eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnt.
