Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Streitbeilegung

Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen der zuständigen österreichischen Behörde und einer zu bezeichnenden Behörde von Québec zu machen.