Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden
Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß keinen Leistungsanspruch, so hat eine Vertragspartei den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem diese Vertragspartei ein Übereinkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.
