Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.