Ausnahmen
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
