Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die OPEC wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten und der anderen an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen ihres Personals Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.