Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teil I

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder;

2. „Generalsekretär“ den Generalsekretär der OPEC oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

3. „Amtssitzabkommen“ das am 18. Februar 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder *) in der jeweils geltenden Fassung;

4. „Angestellte“ den Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

5. „Vorsorgefonds“ den Vorsorgefonds der OPEC;

6. „ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;

7. „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.

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