Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt

auf österreichischer Seite

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

auf mazedonischer Seite

vom Fonds für Krankenversicherung.