Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind

auf österreichischer Seite

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld:

Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark;

auf mazedonischer Seite

für die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Fonds für Krankenversicherung,

für die Pensions- und Invalidenversicherung einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Fonds für Pensions- und Invalidenversicherung,

für die Arbeitslosenversicherung:

Republikfonds für Beschäftigung.