Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.