Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach und aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.