Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der und 7 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.