Streitbeilegung
Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sollen durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Streitbeilegung
Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sollen durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.