Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sachlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen bezieht sich:

a) in Bezug auf die Mongolei:

auf die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pensionen aus dem Pensionsversicherungsfonds;

auf die Rechtsvorschriften über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen;

b) in Bezug auf die Republik Österreich:

auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat;

nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.

2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.