Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechnung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nach Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

1. Besteht nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger der Republik Österreich die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Versicherungszeiten der Mongolei als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Republik Österreich bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.