Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten gemäß Absatz 1 gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.