Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

2. „zuständige Behörde“

für die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Moldau die Minister, die für die in bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;

3. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

4. „zuständiger Träger“

den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;

5. „Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

6. „Aufenthalt“

den vorübergehenden Aufenthalt;

7. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;

8. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Zulagen, Kapitalabfindungen sowie Anpassungs- und Erhöhungsbeträge mit Ausnahme von Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.