Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

(1) In den Fällen der bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der moldauischen Rechtsvorschriften

von der Nationalen Kasse für Sozialversicherung.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.