Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten Artikel 87 der Verordnung sowie Artikel 93 und 94 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten Artikel 87 der Verordnung sowie Artikel 93 und 94 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.