Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.