In jenen Fällen, in denen nach eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
In jenen Fällen, in denen nach eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.