Streitbeilegung
Die in Betracht kommenden Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen durch gemeinsame Beratung jede Uneinigkeit, die durch die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Streitbeilegung
Die in Betracht kommenden Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen durch gemeinsame Beratung jede Uneinigkeit, die durch die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht.