Kapitel 5
Familienbeihilfen
Die Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Die Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.