ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die bis 9 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort des Erwerbstätigen oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
