Berechnung der österreichischen Leistungen
1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige sterreichische Stelle die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei indische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
