Teil IV
Verschiedene Bestimmungen
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Generaldirektor können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Teil IV
Verschiedene Bestimmungen
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Generaldirektor können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.