Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der IAEO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des Amtssitzabkommens Anwendung.