Die IAEO erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die IAEO erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.