Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 15 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach ra c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Staates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilpension zu gewähren.