Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die im Absätze 1 und 4 sowie im Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,

in Griechenland

von der örtlich zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt.