Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich“

die Republik Österreich,

„Griechenland“

die Hellenische Republik;

2. „Gebiet“

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Griechenland

das Gebiet der Hellenischen Republik;

3. „Staatsangehöriger“

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf Griechenland

dessen Staatsangehöriger;

4. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

5. „zuständige Behörde“

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

in bezug auf Griechenland den Minister für Gesundheit,

Sozialhilfe und Sozialversicherung hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung und der Familienbeihilfen den Arbeitsminister;

6. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger“

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8. „Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalsabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;

10. „Familienbeihilfen“

in bezug auf Österreich

die Familienbeihilfe,

in bezug auf Griechenland

die Familienbeihilfen für Dienstnehmer.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.