ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN OBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in desses Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN OBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in desses Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.