Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

TEIL VI

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN

Für die Durchführung der Artikel 24 und 25 des Abkommens haben die Träger der beiden Parteien einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.