TEIL VI
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN
Für die Durchführung der Artikel 24 und 25 des Abkommens haben die Träger der beiden Parteien einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
