Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Die Träger oder die Verbindungsstellen der einen Partei haben für die Träger oder die Verbindungsstellen der anderen Partei alle Erklärungen und andere erforderliche Auskünfte über den Leistungsempfänger entgegenzunehmen.