Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

(1) In den Fällen der und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Gesundheitsversicherung.