Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für das Arbeitslosengeld:

Landesgeschäftsstelle Burgenland des Arbeitsmarktservice;

in Ungarn

für die Gesundheitsversicherung:

Nationale Kasse für Gesundheitsversicherung,

für die Pensionsversicherung:

Generalverwaltung der Ungarischen Pensionsversicherung,

für die Arbeitslosenrente:

Nationalanstalt für Arbeit und Methodik.