Änderungen der Leistungen
Die zuständigen Träger unterrichten einander unverzüglich, wenn sich die Höhe einer Leistung ändert.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Änderungen der Leistungen
Die zuständigen Träger unterrichten einander unverzüglich, wenn sich die Höhe einer Leistung ändert.