ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Begriffsbestimmungen
(1) In dieser Vereinbarung werden die in des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Vereinbarung werden die in und Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens genannten Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes als „aushelfender Träger“ bezeichnet.
