Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Entsendungen

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden Träger eine Entsendebescheinigung vorzulegen.

(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers auszustellen

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.