Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen

Aus der Anwendung des Artikels 22 Absatz 6 des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche Untersuchungen sind dem Träger, der damit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden, zu erstatten.