Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmungen

(1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit *) vom 23. Juni 1999 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.

(2) Die in des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 197/2000