Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 25 des Abkommens sind

a) in der Republik Österreich

– für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

– für das Arbeitslosengeld:

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice;

b) in der Slowakischen Republik

– für die Kranken- und Rentenversicherung:

Sozialversicherungsanstalt,

– für die Gesundheitsversicherung:

Allgemeine Gesundheitsversicherungsanstalt oder die nach den slowakischen Rechtsvorschriften bestimmte Einrichtung,

– für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Nationales Arbeitsamt.