Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Kostenerstattung

(1) In den Fällen der und 16 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens sind nach Vorlage der Forderung zu erstatten.