Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In Durchführung des Artikels 16 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr, allenfalls durch Vermittlung der Verbindungsstellen, geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.