Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Informationsaustausch bei Berufskrankheiten

Für die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens haben die Träger der beiden Vertragsstaaten einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.