Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Kostenerstattung

(1) Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen von dem nach des Abkommens in Betracht kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen.

(2) Der zuständige Träger hat die Kosten nach Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erstatten.