Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind

In der Republik Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld:

die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice;

in Montenegro

die für den Bereich der sozialen Sicherheit zuständigen Ministerien.