Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 26 des Abkommens sind

in Kroatien

für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz:

Kroatische Anstalt für Krankenversicherung,

für die Pensions- und Invalidenversicherung:

Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens,

für die Arbeitslosenversicherung:

Kroatische Anstalt für Arbeit;

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für das Arbeitslosengeld:

die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark.